Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Klage
gegen die Auslegung der
Hessischen
Gebührenordnung Wasser und Abwasserreinigung
bezüglich
EINFÜHRUNG
DIGITALER DIREKTER
WASSERVERBRAUCHSMENGENABRECHNUNGSSYSTEME
und
BERECHNUNG
VON NIEDERSCHLAGSWASSERGEBÜHREN
sowie
GEZIELTE
VERSUCHE DER ÜBERPROPORTIONALEN BELASTUNG VON EINZELHAUSHALTEN PER
ABRECHNUNGS-MANIPULATION
Privat-Klage
von
Peter
Zanger / CID-Institut
Nassauer
Straße 23a
35789
Weilmünster
Landkreis
Limburg / Weilburg
Februar
2015
Einleitung
Bei
der Erhebung kommunaler Gebühren sind unter anderem folgende
Grundprinzipien zu beachten:
- Der Gebührenbemessung muß eine allgemeingültige Rechtssicherheit zu Grunde liegen, das heißt zur Bestimmung der exakten Menge der in Anspruch genommenen Dienstleistung müssen über kontinuierliche Zeiträume zweifelsfreie Messmethoden angewandt werden, welche vom Verbraucher und der, die Dienstleistung in Rechnung stellenden Kommunalverwaltungsabteilung akzeptiert und durch Eingriffe Dritter in das Abrechnungsverfahren nicht manipulierbar sind.
- Die von der Kommunalverwaltung erhobenen Gebühren müssen in tatsächlichem Zusammenhang mit einem Verbrauchsmengen- oder Aufwandsfaktor stehen, für welchen bei seiner Entstehung Kosten für die Kommunalverwaltung anfallen. Vermischen sich bei einem komplexen Berechnungsystem kommunale Dienstleistungen und private Gegenleistungen so sind diese privaten Gegenleistungen in Form von Guthabenbildung gegen die erhobenen Gebühren aufzurechnen.
Beiden
Prinzipien wird, wie in der folgenden Klageschrift dargelegt, im
Falle der Berechnung der kommunalen Gebühren durch die
Finanzverwaltung der Gemeinde Weilmünster (Ldkrs. Limburg-Weilburg)
zuwidergehandelt. Sinnlose, nicht Aufwands-bezogene Gebühren werden
mit einer Abgabe für Regenwasser erhoben, gleichzeitig wird geplant,
die langjährig etablierte und akzeptierte Messmethode mittels
mechanischer Wasseruhren zu beenden und Meßmethoden einzuführen,
die von extern manipulierbar sind. Dieser Schritt erfolgt mit dem
gleichzeitigen, über Jahre hinweg betriebenen, wiederholten Versuch
der Berechnung weit überhöhter Gebühren für Wasser zumindestens
für Einzelhaushalte, die den realen Forderungsbetrag um ein
Vielfaches übersteigen, wodurch jegliche Vertrauensbasis zwischen
Individualverbraucher (Privathaushalt) und Verwaltung erheblich und
nachhaltig zerstört wird.
Das
systematische Vorgehen der Verwaltung erzeugt bei den Verbrauchern
den unverrückbaren Eindruck, von der Verwaltung „durchdacht für
dumm verkauft und ausgeplündert zu werden“. Dies erzeugt den Bruch
des etablierten, sozialen Konsenses und bildet die Grundlage für
Konflikte, deren künstliche Erzeugung offensichtlich im
Planungskalkül der Verwaltung liegt.
Gegen
diese 3 Aspekte der Anwendung der Hessischen Gemeinde-Gebührenordnung
wird Klage erhoben, wie im Folgenden näher ausgeführt wird in:
Teil
1: Klage gegen die Einführung digitaler Wasserverbrauchsmeßgeräte
Teil
2: Klage gegen die Auslegung der Niederschlagswassergebühr
Teil
3: Klage gegen systematische Abrechnungsfehler.
Teil
1 – Klage gegen die Einführung von Wasserverbrauchsmeßgeräten
mit digitalen Anzeigeinstrumenten und elektronischer
Datenübermittlung
1.A.
Grundlegendes
Das
Thema „Wasser“ ist historisch gesehen ein „Reizthema“, das
seit jeher Grund für gesellschaftliche Auseinandersetzungen bildete.
Verfügbarkeit, Zugang, Verteilung, Wasserqualität und Preis sind
bis heute existenzielle Aspekte des menschlichen Lebens;
Streitigkeiten um das Thema „Wasser“ sind immer noch Auslöser
für Konflikte und kriegerische Auseinandersetzungen (Siehe:
Palästina). In Deutschland wird heute beispielhaft der
Gewässerschutz, die Wasserversorgung und die Abwasserreinigung als
besonders wichtige kommunale Aufgabe betrachtet. Einer der
wichtigsten Aspekte in diesem Zusammenhang sind die
Trinkwasserqualitätskontrolle und die exakte
Verbrauchsmengenkontrolle durch genormte, geeichte und in
periodischen Abständen überprüfte mechanische
Verbrauchsmengenmeßgeräte (Wasseruhren). Die Verläßlichkeit
dieser Meßinstrumente gilt heute als ein etablierter Aspekt des
Vertrauens in die mit der Verwaltung der Wasser-Angelegenheiten
betrauten Fachabteilungen der Kommunalverwaltungen.
Mechanische
und versiegelte Wasseruhren sind über lange Zeiträume mit hoher
Exaktheit meßgenau, unterliegen keinem nennenswerten Verschleiß und
sind individuell nicht oder nur mit enorm großem Aufwand und nicht
unbemerkt manipulierbar. Externe Eingriffe in die Meßgenauigkeit von
Wasseruhren eines Haushaltes sind unmöglich. Gezielte Manipulationen
beispielsweise zur künstlichen Erhöhung der Meßmenge zwecks
Schädigung eines Verbrauchers sind absolut unmöglich. Zweifel an
der Exaktheit eines einzelnen Meßinstrumentes werden durch den
periodischen Austausch der Meßgeräte relativiert oder beseitigt.
Das
Auftauchen „moderner“ Wasserverbrauchsmeßgeräte mit digitalen
Anzeigeinstrumenten und der Möglichkeit, den Meßdatenabruf „von
remote“, also über das Internet, zu betreiben, stellt einen auf
den ersten Blick für viele Gemeinden verführerischen Aspekt dar,
durch den Einsatz dieser Technologie Personalkosten für das
jährliche Kontrollieren und Registrieren der Wasserverbrauchsdaten
der Individualhaushalte einzusparen. Die Verbrauchsmengendaten
könnten über das Internet abgerufen und mittels
Abrechnungsprogrammen „online“ ohne Personaleinsatz ausgewertet
und als Abrechnungsgrundlage verwendet werden. Dabei kommt es zum
bemängelnswerten Zustand, daß das Verbrauchsmengen messende und
darstellende Gerät selbstständig gleichzeitig die
Verbrauchsmengendaten an die Abrechnungsstelle übermittelt, wo
Datenauswertung und Rechnungstellung per EDV-Programm erfolgen,
jegliche menschliche Kontrollinstanzen also ausgeschlossen werden.
Verloren
ginge bei dem Einsatz dieser Technologie neben den temporären
Arbeitsplätzen für Wasserableser/Innen allerdings auch die
Datensicherheit bezüglich der erhobenen Verbrauchsmengendaten.
Elektronische
Anzeigeinstrumente mit nicht-analoger Datendarstellung (digitaler
Zähler) sind hochsensibel und durch vielerlei Einflüsse
(Interferenzen) manipulierbar. Alleine diese Tatsache stellt diese
Meßtechnologie grundsätzlich in Frage und schließt ihre Anwendung
für die Haushaltswasserverbrauchsmengenmessung aus. Zudem ergibt
sich anders als bei digitalen Chronometern, deren Konfidentialität
heute nicht mehr in Frage gestellt wird, der Kostenaspekt im
Zusammenhang mit den Anzeigedaten. Ähnliche Meßmethoden in anderen
Bereichen (Telefonie) haben wegen der Zweifelhaftigkleit der
„digitalen“ Datenerhebungsmethode und den bekanntgewordenen
Manipulationen zur vollständigen Umstellung der dort zuvor üblichen
Abrechnungssysteme geführt, so daß dort nicht mehr die digital
gemessenen „Verbrauchsmengen“ (Gesprächseinheiten)
Abrechnungs-relevant sind, sondern die vorher mit dem
Leistungsanbieter vereinbarten Gruppentarifmenge (Einheitstarife /
Flatrate).
Desweiteren
steigt heute durch die Ausbreitung der Internetnutzung und die immer
größere Zahl mit Programmierungen und Programmen vertrauten
„Spezialisten“ (IT-Fachleuten) auch die Zahl der Personen, die
technisch in der Lage sind, Daten-manipulierende Eingriffe im
Internet vorzunehmen und auf diesem Wege auch in individuelle EDV
Systeme anderer Personen einzugreifen.
Demgegenüber
stehen die technische Unfähigkeit bzw. der fehlende Wille der
Hersteller und Anbieter digitaler bzw. elektronischer
Anwendungsgeräte, ihre Produkte für den individuellen bzw. privaten
Verbraucher vollständig und ausreichend gegen externe Eingriffe in
Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Hardware zu schützen. Die
Anwender werden somit gezwungen für den zumindestens teilweisen
Schutz vor „Angriffen aus dem Internet“ durch den Kauf von
Schutzprogrammen (Anti-Viren-Software) zusätzliche Zahlungen zu
leisten und werden somit faktisch durch die Gesamtgemeinschaft der
Softwareentwickler (IT-Spezialisten) erpresst. Bei Nichtleistung
dieser Lösegelder setzen sich die EDV-Anwender dem Risiko aus, daß
durch externe Eingriffe Schäden an Programmen und Geräten
hervorgerufen werden, deren Reparatur hohe Zusatzkosten erzeugen
kann.
Zwar
werden heute in allen gesellschaftlichen Bereichen digitale
Messgeräte auch bei Finanztransaktionen eingesetzt, doch ist die
gezielte Schädigung individueller Opfer bei Supermarktkassen,
Fahrkartenautomaten, etc. praktisch nicht möglich. Für diese
gezielte Opferauswahl benötigten theoretische Angreifer aus dem
Internet die Voraussetzungen, daß entweder einem Individuum eine
immer gleiche Identifikationsnummer bei allen Abrechnungsvorgängen
zuzuordnen wäre – was durch unterschiedliche Chipkartensysteme und
wechselnde PIN-Nummern ausgeschlossen werden kann, oder daß
personenidentifizierbare digitale Messgeräte fest an ein und
demselben Platz installiert wären.
Letzteres
ist in fast allen Individualhaushalten bisher alleine das Telefon und
der Internetanschluß. Wie bereits dargelegt stellt der
Internetanschluß eine hohes Kosten-Risiko für den Individualnutzer
dar, da er seine teuren, an das Netzwerk angeschlossenen
elektronischen Apparate durch Virenprogramme schützen muß, wobei
ein 100%iger Schutz auch bei solcherlei faktisch erpressten
Geldzahlung nicht gewährleistet ist. Die Telefonie wurde wie bereits
erwähnt und in Folge von Missbräuchen weitestgehend auf
Festpreisrtarifnutzung umgestellt, um so auszuschließen, daß durch
elektronische Störangriffe überhöhte Abrechnungen erschlichen
werden können.
Die
ausschließliche Sammel-Einführung an das Internet zur
elektronischen Datenübertragung angeschlossener, digitaler
Wasserverbrauchs-mengenlesegeräte in jedem Individualhaushalt, wie
sie in der Gemeinde Weilmünster durch Ankündigugng vom 20. Januar
2015 geplant wird, würde ein Eingangstor in Privathaushalte öffnen,
das illegale Eingriffe von Dritten in das
Trinkwassergebührenberechnungssystem ermöglicht. Durch die
Personenbezogenheit dauerhaft fest installierter, digitaler
Wasserverbrauchslesegeräte in Individualhaushalten sind gezielte
finanzielle Schädigungen aus unterschiedlichsten Motiven gegen
Einzelpersonen durchführbar. Aber auch Großverbraucher wie
beispielsweise Krankenhäuser und Sozialeinrichtungen mit staatlicher
Finanzierung könnten auf diesem Wege durch elektronischen Raub
„überfallen“ und gezielt geschädigt werden.
Die
Mißbrauchsmöglichkeiten der digitalen Wasserabrechnung wären
faktisch unbegrenzt. Der soziale Friede würde wegen des Wegfalles
der Mess-Konfidentialität in Frage gestellt. Die historisch-soziale
Bedeutung der Unbestechlichkeit der traditionellen
Wasserverbrauchsmengen-abrechnungssysteme wurde bereits einleitend
erwähnt.
Politisch
gesehen deutet der Versuch der Durchsetzung bestechlicher mess- und
Abrechnungskontrollmethoden für Wasser auf den Personenkreis, der
gewillt ist, den sozialen Frieden in Deutschland absichtlich und
gezielt zu untergraben.
Eine
Sammel-Einführung ausschließlich elektronischer Meßgeräte für
Wasserverbrauchsmengen ist daher zu unterbinden.
1.B. Detailbezug der
Verwaltungsklage
Anlaß
der Klage ist die Versendung des Warn-Hinweisblattes 815.661/079668
als Anlage zu den Bescheiden 2015 über „Wasservorauszahlungen und
Zähleraustausch im Jahr 2015“ zusammen mit den Abgaben-Bescheiden
der Finanzabteilung Zimmer 11 und 13, Rathausplatz 8, 35789
Weilmünster vom 20. Januar 2015
Im
Hinweisblatt wird ausgeführt, daß:
„Um
die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung einzuhalten und künftig
moderne Zähltechnik zu nutzen um Kosten einzusparen“ die
Gemeindevertretung beschlossen habe, „im Jahr 2015 in allen
Haushalten die vorhandenen Wasserzähler auszutauschen“.
Die
neuen Wasserzähler seien „ein elektromagnetisches Meßgerät ohne
mechanische Verschleißteile“, welche im günstigsten Fall erst
nach 15 Jahren ausgetauscht werden müßten, gegenüber bisher
6-jährigem Austausch-Turnus.
Ferner
wird mitgeteilt, daß die Gemeinde ein Monopol für die einzubauenden
neuen Zähler beansprucht und Fremdfabrikate nicht mehr zugelassen
wären, sowie daß der Wassermeister ab 2015 die Zählerstände per
Funk abfragen und in das Abrechnungsystem der Gemeinde übertragen
würde. Mit dem Austausch der bisherigen Zähler und dem Einbau der
neuen Messgeräte ab dem 2ten Quartal 2015 sei eine nicht genannte
Servicefirma beauftragt worden.
Die
zusätzlichen Kosten für den Zähleraustausch, bestehend aus
- Anschaffungskosten
- Austauschkosten
- Stichprobenprüfungs-Kosten
- Eichgebühren
- sowie weitere nicht genannte Kosten
sollten
nach Ansicht der Gemeinde vom Verbraucher getragen werden, wobei alle
Kostenfaktoren außer den Anschaffungskosten in den Wassergebühren
eingerechnet würden, die Anschaffungskosten dann zusätzlich aber
durch einen über 2 Jahre hinweg zu zahlenden Aufschlag in Höhe von
monatlich 14,98 bzw. 16,23 Euro zu leisten wären, was Gesamtkosten
pro einzelnem Messgerät in Höhe von 359,52 bzw. 389,52 Euro
hervorrufen würde.
Dies
bedeutet eine unzulässige Kostenumlage für nicht notwendigen
Geräteaustausch auf den desweiteren mit höheren Wasser-Gebühren
für Fremdfirmenaustausch, Stichproben und Eichgebühren sowie
undefinierten Zusatzkosten belasteten Verbraucher für eine insgesamt
fragwürdige, störanfällige und extrem manipulierbare Technologie
ohne jegliche Meßdatensicherheit, wobei die Gemeindeverwaltung auch
noch versucht, das durch Kostenübernahme durch den Verbraucher
gegebene Mitspracherecht jedes Haushaltes bei der Messgeräteauswahl
auszuschalten.
1.C. Antrag
Es
wird beantragt, der Gemeinde Weilmünster den geplanten
Geräteaustausch zu verbieten, da der Kostenaufwand in keinem
Verhältnis zum erzielten Nutzen steht und keine Garantie für das
zukünftige Ausbleiben von Manipulationen der Messgenauigkeit des
tatsächlichen Verbrauches gegeben werden kann.
Die
Belastungsgrenze der Haushalte der Gemeinde durch in den letzten
Jahren überproportional gestiegene Wassergebühren ist
überschritten. Eine weitere Gebührenbelastung unter dem Vorwand
„Wasser“ ist in der Gemeinde Weilmünster zu vermeiden.
Bei
Refinanzierungsbedarf muß die Gemeindeverwaltung zukünftig andere
Finanzierungsquellen erschließen als die Wasserversorgung. Wegen des
hohen Anstieges der Wassergebühren in den letzten Jahren und
wiederholter, systematischer Abrechnungsungenauigkeiten ist die
Konfidentialität bezüglich der geplanten Messanlagen bereits
verlorengegangen. Die Ausbreitung des Eindruckes innerhalb der
Einwohnerschaft Weilmünsters, die Finanzverwaltung nutze die
Wassergebührenverordnung und deren sukzessive Verkomplizierung durch
immer unüberschaubarere Verwaltungsvorgaben für „Griffe in die
Taschen der Bürger“ ist so zukünftig zu vermeiden.
Teil 2 – Klage gegen die Auslegung
einer Niederschlagswassergebühr
2.A.
Grundlegendes
Den
zweiten Aspekt, gegen welchen sich die vorliegende Klage richtet,
bildet die Berechnung von Niederschlagswassergebühren.
Die
Berechnung von Gebühren für die Ableitung von natürlichem Regen-
und Schmelzwasser durch kommunale Kanalisationen und die
anschließende „Reinigung“ dieses Wassers stellt den
sinnentstellendsten Aspekt der Wassergebührenverordnung überhaupt
dar.
Kommunale
Abwasserreinigungssysteme basieren auf dem kombinierten Einsatz
folgender Methoden bzw. Techniken zur Klärung von Abwässern aus dem
Abwasserleitungsnetz:
- Sedimentation
- organische Klärung
- chemische Klärung
- mechanische Klärung
- Verdünnung
Hauptaspekt
der Abwasserreinigung ist die Verdünnung.
Die
von den kommunalen Abwasserkläranlagen einzuhaltenden Grenzwerte der
Schadstoff-, Schwebstoff- und organischen Stoffbelastung sind dann
erreicht, wenn die einzuhaltenden Grenzwerte unterschritten werden,
das heißt, wenn die Stoffbelastung dem Abwasser weitgehendst
entzogen wurde und die Menge zugeführten Frischwassers groß
genug ist, den verbliebenen Belastungswert so zu reduzieren, daß der
Grenzwert unterschritten bleibt.
Für
jede Kommune ist die kostenfreie Zufuhr möglichst großer Mengen
weitestgehend unbelasteten Frischwassers von existenzieller
Bedeutung. Ohne ausreichende Frischwasserzufuhr zum Abtransport der
relativ geringeren Schmutzwassermengen der Privathaushalte im
kommunalen Leitungsnetz zu den Klärsystemen müßte eine Gemeinde
große Mengen Klarwasser kaufen bzw. aus dem kommunalen
Trinkwassernetz in das Abwasserleitungsnetz einspeisen, um so den
Kanalisationstransportfluß zu garantieren und die ausreichende
Verdünnung der in den Kläranlagen zu reinigenden Abwässer
sicherzustellen.
Im
Klärsystem selbst wird dann – neben den angewandten technischen
Reinigungsmethoden - die Grenzwerteinhaltung und -unterschreitung
durch einen möglichst hohen Verdünnungseffekt der Restabwässer mit
Frischwasser erreicht.
Regenwasser
ist zuerst Klarwasser mit Trinkwasser-vergleichbarer Qualität. Die
Abflußmengen der jährlichen Niederschlagswässer zusammengesetzt
aus Regenwasser und Schmelzwasser in Form von Klarwasser übersteigen
bei weitem die Menge des in den Haushalten anfallenden Abwassers.
Eine Gemeinde muß also Interesse haben, daß möglichst alle
Privathaushalte möglichst große Mengen des über Privatgrundstücken
niedergehenden Niederschlages in Form von Regen oder Schnee nicht in
Zisternen zurückhalten oder auf ihren Grundstücken versickern
lassen sondern dem kommunalen Abwasserleitungsnetz zuführen, um dort
den notwendigen Abwassertransport- und -verdünnungseffekt zu
erzielen.
Regen-
und Schmelzwasser sind somit in der Bilanzierung der kommunalen
Wasserversorgung Guthabenfaktoren für den jeweiligen
Grundstückseigentümer, der über die weitere Nutzung des auf seinem
Grundstück sich ansammelnden Niederschlagswassers entscheidet, indem
er dieses entweder privat sammelt, recycelt und nutzt oder indem er
das Klar-Wasser in das kommunale Abwassernetz abgibt, womit er dazu
beiträgt, den Aufwand der Gemeinde für technische
Frischwasserzufuhr in das Abwassernetz zu reduzieren.
Niederschlagswasser
im Naturzustand ist weitestgehend belastungsfrei und von
Trinkwasser-vergleichbarer Qualität. Im Folgenden wird es auch als
„Klarwasser“ bezeichnet. Während der Passage über
Privatgrundstücke in das kommunale Abwassernetz kann es theoretisch
zur Anreicherung des Niederschlagswassers mit Belastungsstoffen
kommen. Diese im Vergleich zu Haushaltsabwässern minimalere
Belastung bildet trotzdem für manche Kommunen die pauschale
Grundlage für die Forderung nach der Erhebung einer Abwassergebühr
für „Niederschlagswasser“ in seiner Gesamtmenge. Dabei wird
nicht berücksichtigt, daß trotz vergleichsweise minimaler
Belastungsmengen dem Klarwasser eine wichtige Bedeutung für die
Verdünnung und den Abtransport der Haushaltsbwässer in der
kommunalen Kanalisation und in den Kläranlagen zukommt.
Vollständig
unberücksichtigt bei der Gebührenerhebung - und dieser im Folgenden
ausgeführte Aspekt bildet die Grundlage für die vorliegende Klage
auf Aufhebung der kommunalen Niederschlagswassergebühr in ihrer
jetzigen Form – bleibt aber die Tatsache, daß große Teile der
über Privatgrundstücken niedergehenden Regen- und Schneemengen
überhaupt keine Belastungen aufnehmen, bevor sie in die kommunalen
Abwassersysteme gelangen und somit einen Klarwasser- bzw.
Frischwasseranteil bilden, den Kommunen theoretisch von den
Haushalten abkaufen müßten, um ihn im Folgenden für die
Abwasserreinigung einsetzen zu dürfen. Es handelt sich hier um die
nicht betretenen und dadurch nicht mit Kontaminationsfaktoren
belasteten Grundstücksteilflächen der Hausdächer, auf welchen
sich keine nennenswerten Schadstoffbelastungen ansammeln können. Bei
einem mittleren Flächenumfang von 50-200 Quadratmetern pro Gebäude
entspricht die über diesen Teilflächen niedergehende
Niederschlagswassermenge einer jährlichen Einspeisung von 30.000 bis
120.000 Kubikmetern Klarwasser pro Gebäude. Setzte man einen
Kubikmeterpreis von ca. 2 Euro an, was unter dem für 2010 in Hessen
gültigen Durchschnittspreis von 2,50 Euro pro cbm Wasser läge, dann
führte die Bilanzierung dieses Klarwasser-Einleitungsvolumens von
Privatgrundstücken zu einem Guthabenvortrag von 60.000 bis 240.000
Euro pro Gebäude zu Gunsten des Regenwasser-abgebenden Haushaltes,
Grundstückes oder Gebäudes.
Anders
verhält es sich bei Niederschlagswasser-Teilmengen, die über
Flächen niedergehen, auf welchen sich Kontaminationsfaktoren
ansammeln. Hierbei handelt es sich um:
- Befahrene Flächen (Zufahrten, Wege, Parkplätze)
- Begangene Flächen (Wege, Pfade, Gärten)
- Landwirtschaftliche Nutzflächen (Wiesen mit Drainage, Stallungen)
- Nutzflächen (Spielplätze, Pausenhöfe, Abstellplätze, Kirchhöfe)
- Gewerbeflächen (Straßen, Trottoirs, Haltestellen, Marktplätze)
- Industrieflächen (Tankstellen, Industrieanlageflächen).
Abfließendes
Regen- oder Schmelzwasser von diesen Teilflächen ist, wenn auch
minimal so doch teilbelastet und erfordert je nach Belastungsgrad
einen unterschiedlich hohen Aufwand an Behandlung in Kläranlagen.
Eine positive Bilanzierung für Abwasser-Teilmengen der in diesem
Zusammenhang genannten Bereiche als Guthabenfaktor wäre nicht
sinnvoll.
Für
die Berechnung der Niederschlagswassergebühr ergibt sich daher
folgendes:
Abflußmengen
von nicht kontaminierten Teilflächen (insbesondere Hausdächern)
werden Haushalten als Guthaben bilanziert. Ein einheitlicher
Entschädigungssatz für Klarwasser-Einspeisung in kommunale
Abwassersysteme wird berechnet.
Für
Abflußmengen von nicht unkontaminierten Teilflächen kann eine
entsprechende Gebühr erhoben werden, die ebenso berechnet und gegen
den Guthabensatz aufgerechnet werden kann.
Grundlage
für die Teilflächenbemessung, das heißt die Einstufung in
kontaminationsfreie und teilkontaminierte Außenflächen mit
Regenwasserpassage pro Grundstück – also die Unterscheidung
zwischen Guthaben-Flächen und Gebühren-Flächen - bildet die
Kartierung der Grundstücke auf Grundlage der Befliegung und
Luftbilderfassung der Versiegelungs-Teilflächen, welche mit
Erhebungsbogen vom 18.6.2012 jedem Haushalt der Gemeinde zugestellt
wurde.
2.B. Detailbezug der
Verwaltungsklage
Wie
dargelegt stellt das über Hausdachflächen niedergehende Regenwasser
sowie das Schmelzwasser, insofern eine direkte Einleitung dieser
abfließenden Wassermengen in die kommunale Abwasserleitung gegeben
ist, keinen Belastungsfaktor der kommunalen Kostenbilanzierung von
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung dar und kann somit nicht
Grundlage einer Gebührenerhebung sein.
Im
Gegenteil ist die Zufuhr von unbelastetem Frischwasser für den
Abwassertransport und die Abwasserreinigung unverzichtbar. Eine
Verwendung der diesbezüglichen Wassermengen als Zisternenrecyceltes
Klarwasser in Trinkwasser-vergleichbarer Qualität durch eine
zunehmende Zahl von Privathaushalten zum Zwecke der Kosteneinsparung
von Niederschlagswassergebühren würde die kommunale
Abwasserreinigung mit hohen Kosten für die künstliche
Frischwasserzufuhr in das kommunale Abwassersystem belasten. Daher
ist zukünftig bei der „gesplitteten Gebührenberechnung für
Abwassergebühren und Niederschlagswassergebühren“ das unbelastete
und primär nicht zu reinigende Niederschlagswasser von Hausdächern
als nicht gebührenpflichtig zu betrachten.
Die
Frage, ob Grundstücken mit Gebäudedachflächen, die unbelastetes
Regen- und Schmelzwasser direkt in die kommunale Kanalisation leiten,
ein Guthabensatz für Frischwasserlieferung pro Quadratmeter
Dachfläche zusteht, welcher gegen die Abwasserentsorgungs- und
Trinkwasserversorgungs-Gebühren aufgerechnet werden muß, wäre in
einer „Dachwasserverordnung“ zu regeln. Dabei käme ein
Ausgleichssatz zur Vergütung von 600 Litern unbelastetem
Niederschlag pro Jahr und pro Quadratmeter Hausdachfläche zum
Ansatz.
2.C.
Antrag
Es
wird beantragt:
Die
Niederschlagswasserverordnung in ihrer jetzigen Form ist zu
annullieren.
Niederschlagswassergebühren
dürfen nicht für die über Dachflächen abfließende Regen- und
Schmelzwassermenge erhoben werden.
Niederschlagswassergebühren
dürfen nur für versiegelte Flächen mit Kanalisationsanschluß,
welche eine tatsächliche Belastung führen, die späteren
Abwasserreinigungsbedarf erzeugt, erhoben werden.
Teil
3 – Klage gegen systematische Abrechnungsfehler bei der Veranlagung
von Wassergebühren zwischen 2010 und 2015 gegenüber dem
Privathaushalt des Klägers
3.A.
Grundlegendes
Die
jährlichen Inrechnungstellungen der kommunalen Kosten für die
Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind so gestaltet, daß
die Kostenzuordnung für den Verbraucher verständlich, übersichtlich
und nachvollziehbar ist. Die Kostenrechnungen beinhalten eine
Aufschlüsselung der
vom jeweiligen Haushalt aus dem Trinkwasserversorgungsnetz
entnommenen Menge Trinkwasser in Kubikmetern sowie den Einheits-Preis
pro Kubikmeter.
Der
in Rechnung gestellte Betrag für Abwasser-Reinigung bezieht sich auf
die Menge des dem Versorgungsnetz entnommenen Trinkwassers in
Kubikmetern, unabhängig davon, ob tatsächlich die gesamte
entnommene Wassermenge dem Abwasserleitungsnetz wiederzugeführt wird
oder ob Teilmengen des
entnommenen
Trinkwassers für andere Zwecke wie zum Beispiel zur
Gartenbewässerung verwendet werden.
Zusätzlich
zu den Kostenabrechnungen der tatsächlichen Verbrauchsmengen werden
Grundgebühren erhoben und die Mehrwertsteuer in Höhe von 7%
berechnet. Andere Kostenfaktoren tauchen in der jährlichen
Wasser-Rechnung nicht auf.
Die
Grundgebühr beinhaltet die Kosten der Gemeinde für die
Instandhaltung und den Betrieb der Wassergewinnungs- und
Abwasserreinigungs-
Anlagen sowie des Wassertransport-Leitungsnetzes, die
diesbezüglichen Personalkosten und die Kosten für das jährliche
Ablesen der Wasserverbrauchsmeßanlagen und den periodischen
Austausch und Eichung der Messgeräte.
Die
Messgeräte selbst sind Eigentum der Gemeinde. Anschaffungsosten für
Messanlagen werden nicht auf die Verbraucher umgelegt.
Andere
Kosten wie beispielsweise Verwaltungskosten für die Erstellung der
Gebührenrechnungen oder Verordnungsänderungen werden
den Haushalten nicht in Rechnung gestellt.
3.B. Detailbezug der Klage
Der
Haushalt des Klägers in kommunaler Verwaltungszuständigkeit der
Gemeinde Weilmünster sieht sich seit 2009 systematischen
Unregelmäßigkeiten bei der jährlichen Inrechnungstellung der
Wassergebühren ausgesetzt, die den Eindruck erwecken, als handele es
sich um gezielte Schikanen der verantwortlichen Sachbearbeiter in der
Finanzabteilung der Gemeindeverwaltung.
Eine
diesbezügliche Auseinandersetzung mit der Gemeindeverwaltung begann
in 2009, als 2 Mitarbeiter der Finanzabteilung mit der Forderung an
den Haushalt des Klägers herantraten, die eingebaute Wasseruhr nicht
turnusgemäß austauschen zu lassen und dabei auch noch auf eigene
Kosten größere Umbauten am Leitungssystem des Hauses vornehmen zu
lassen.
Grundlage
der Forderung der Gemeinde waren von unzuständiger Seite geäußerte
Zweifel an der vom Haushalt entnommenen Trinkwassermenge, die auf
Grund der Anwendung von Regenwasserreycling und Wassersparmaßnahmen
im Vergleich zu anderen Haushalten der Gemeinde mit 20-25 cbm pro
Person bemerkenswert gering war.
Der
Kläger lehnte den geforderten Umbau ab, dessen Kosten ein Vielfaches
der jährlichen Wasserverbrauchsmenge des Haushaltes ausgemacht
hätten, woraufhin die Gemeindeverwaltung die Gebührenordnung für
Wasser dergestalt änderte, daß die Grundgebühr für Zähler mit
größerem Durchflußmengenquerschnitt überproportional stark
anstieg. Der Haushalt des Klägers hätte somit bei Beibehaltung der
eingebauten Zählanlage für 40-50 cbm Trinkwasser jährlich einen
Betrag von weit über 1000 Euro zu zahlen gehabt. Die Kosten für
einen Wasserleitungsumbau für den zusätzlichen Einbau einer
„Norm-Halterung“ sollten bei ca. 600,-- Euro liegen.
Im
Februar 2011 stellte die zuständige Verwaltungsangestellte eine
Wassergebührenvorauszahlungsforderung in Höhe von 1.700 Euro zu –
bei 46 Kubikmeter Trinkwasserentnahme aus dem Weilmünsterer
Versorgungsnetz im Jahr 2010. Gegen diese Forderung wurde Widerspruch
eingelegt und eine Ausnahmeregelung beantragt, die die Beibehaltung
der eingebauten Wassermessanlage bei gleichbleibender Tarifgruppe
erlaubte.
Die
Gemeinde akzeptierte dies vorübergehend und erließ einen
Aussetzungsbescheid für die Gebührenforderung. Am 25.1.2012
erfolgte aber erneut eine weit überhöhte Inrechnungstellung,
diesmal von 1.189,85 Euro bei 43 cbm Trinkwasserverbrauch im
Vorjahr. Der neuerliche Widerspruch wurde von der
Verwaltungsangestellten zurückgewiesen mit dem Argument, daß „wenn
ein Austausch des Zählers bei Umbaukosten von 600-800 Euro erfolge,
die Gebührenrechnung dann auch wieder zum Normaltarif erfolgen
würde“.
Dieser
Forderung widersprach der Haushalt des Klägers.
Die Gemeindebedienstete der
Finanzverwaltung, Frau Karin Schönbach, beantragte daraufhin beim
Kreisausschuß des Landkreises Limburg-Weilburg eine
Zwangsvollstreckung gegen den Haushalt des Klägers zur Durchsetzung
ihrer Zahlungsforderung.
Dieser
wurde am 29.3.2012 in Form eines Schreibens des Fachdienst
Vollstreckung des Amtes für Finanzen (Markus / Krekel) unter Az.:
2012/01506 im Haushalt des Klägers vorstellig und forderte
innerhalb einer Woche den Betrag von 266,85 Euro zu überweisen,
ansonsten würden kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen
eingeleitet.
Gegen
diese Vollstreckungsandrohung wurde beim Verwaltungsgericht Gießen
eine einstweilige Verfügung erwirkt woraufhin das Amt für Finanzen
und Organisation, Fachdienst Vollstreckung (Hr. Müller) des
Kreisausschuß Limburg Weilburg mit Schreiben vom 2. April 2012 dann
die Aussetzung der angedrohten Zwangsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2012
ankündigte.
Am
18. April 2012 erfolgte die Rückverweisung der Angelegenheit vom
Kreisausschuß zu Gemeindeverwaltung Weilmünster durch Schreiben von
Dr. T. Orth von der Kommunalaufsicht.
Zwischenzeitlich
war am 31.3.2012 vom Haushalt des Klägers ein Antrag auf Aufhebung
der Wassergebührenverordnung der Gemeinde Weilmünster beim
Hessischen Minister für Finanzen, Dr. Thomas Schäfer, in Wiesbaden
gestellt worden.
Am
11.4.2012 ließ der Haushalt des Klägers dann die Wasseruhr
inclusive Leitungssystem von einem örtlichen Installationsbetrieb
umbauen, wobei Kosten von 476,70 Euro entstanden. Am 7. September
2012 wurde die diesbezügliche Rechnung des Installationsbetriebes an
die Finanzabteilung der Gemeinde als Verursacher der Kosten gesandt.
Mit Schreiben vom 11.9.2012 lehnte diese unter Az.: II/A1/Ks-052828 –
815.6 die Übernahme der Kosten ab.
2
Monate später, am 6.11.2012 um 1 Uhr morgens öffnete ein
schwarz-uniformiertes und mit Maschinenpistolen bewaffnetes
Sonder-Kommando der Polizei im Beisein eines Dokumentationstrupps der
„Hessenschau“ des Hessischen Rundfunks unter dem Vorwand, ein
Arzt hätte die Krankenhauseinweisung der 77-jährigen Mutter des
Klägers, Rosemarie Elisabeth Zanger geb. Klinge, verfügt, gewaltsam
das Wohnhaus des Klägers und führte eine Zwangseinweisung der
psychosomatisch erkrankten Frau in die Neurochirurgie Frankfurt
durch, wo sie am 14.11.2012 vom Kläger mit Kopfverletzungen
aufgefunden wurde. Am 15.11.2012 erfolgte ein folgenschwerer
operativer Eingriff in den Kopf der Frau, welchen sie nicht überlebt.
Der
Kläger betrachtet diesen Vorgang als direkt im Zusammenhang mit der
am 29.3.2012 von der Weilmünsterer Gemeindebediensteten
eingeleiteten Zwangsvollstreckung stehend. Dies ergibt sich aus dem
folgendem Zusammenhang: Mit Schreiben vom 2.4.2012 (Müller) wurde
die vorläufige Aussetzung der angedrohten Maßnahmen von Seiten der
Vollstreckungsbehörde bis 30.6.2012 mitgeteilt. Da der
Wasser-Zähleraustausch im Hause des Klägers zwischenzeitlich
erfolgt waren - der Finanzverwaltung der Gemeinde Weilmünster somit
die Grundlage für ihre überhöhte Zahlungsforderung entzogen worden
war – und die „Rückverweisung des Vorganges“ durch die
Kommunalaufsicht an die Gemeinde erfolgt waren, schenkte man im
Haushalt des Klägers dem eingeleiteten Vollstreckungsverfahren keine
Beachtung mehr. Offensichtlich wurde die Zwangsvollstreckung von der
Gemeindeverwaltung Weilmünster aber weiterbetrieben oder
zumindestens das eingeleitete Verfahren nicht formell außer Kraft
gesetzt, was im Verantwortungsbereich der Gemeindebediensteten
Norbert Dressler und Karin Schönbach gelegen hätte. In diesem
Zusammenhang wird den beiden Verwaltungsmitarb
eitern Absichtlichkeit und systematisches
böswilliges Handeln in Zusammenwirken mit weitergespannten
Personenkreisen unterstellt, die Rachemotive gegen den Haushalt des
Klägers und insbesondere die Person seiner Mutter hegten.
Nach
der erfolgten Zwangsvollstreckung von Frau Zanger
(6.11.2012-12.12.2012) versuchte die Gemeindebedienstete Karin
Schönbach mit Vorlage der Wassergebührenrechnung vom 29.1.2013 dem
verbliebenen Haushalt von Frau Zanger erneute extrem überhöhten
Gebührensätze und Zahlungsbeträge zu erschleichen, wobei sie trotz
der erfolgten Wasserzähleranpassung (Umbau Firma Jung vom 11.4.2012)
und einem
Haushalts-Wasserverbrauch im Vorjahr von unter 25 cbm einen
Rechnungsbetrag von 1.126,23 Euro forderte. Nach Protesten des
Klägers reduzierte sie am 20.3.2013 ihre Forderung auf den immer
noch weit überhöhten Betrag von 856,23 Euro.
Nach
erneutem Widerspruch auch gegen diesen Gebührenbescheid setzte die
Finanzverwaltung der Gemeinde (Dressler, II/A1/Ks-057420 – Az.:
815.39 vom 17.4.2013) die Wassergebührenvorauszahlung auf relativ
dem realen Gebührensatz sich annähernden, aber immer noch weit
überhöhten 508,-- Euro fest.
In einem
außergewöhnlich aufwendigen, auf Befliegung, Luftbildauswertung und
Kartierung gestützten Verfahren, dessen Gesamtkosten vermutlich auf
die Wasserverbraucher umgelegt werden sollen, wurden dann in 2013
und 2014 von der Finanzverwaltung die Grundstücke Weilmünsters in
Teilflächen mit Regenwasser-Versickerung, privater
Regenwasser-Sammlung und Regenwasserabfluß in die kommunale
Kanalisation kategorisiert, um so individuell angepasste
Gebührensätze einfordern zu können.
Gegen
den ab 2014 anonym ausgestellten
Wassergebühren-Vorauszahlungsbescheid der Finanzabteilung (Zi. 11
und 13 vom 16.1.2014) über 361,67 Euro bei einem
Vorjahres-Wasserverbrauch von 18 cbm wurde vom Haushalt des Klägers
kein Widerspruch eingelegt.
Der
von der Finanzabteilung (Zimmer 11 und 13) der Gemeinde Weilmünster
am 20.1.2015 ausgestellte Vorauszahlungsbescheid für 2015 über
640,41 Euro bei einem Vorjahreswasserverbrauch von 21 cbm bildet nun
den Anlaß für die vorliegende Verwaltungsgerichtsklage.
Zuerst
beinhaltet der Vorauszahlungsbescheid einen Gebührenanstieg zum
Vorjahr von fast 100%. Die reale Trinkwasser-Verbrauchsgebühr für
21 cbm liegt dabei bei korrekt 36,25 Euro. Die vierfach höhere
Grundgebühr von 132,00 Euro schlüsselt nicht auf, welche Kosten
damit dem Haushalt in Rechnung gestellt werden sollen. So ist nicht
erkennbar, ob in diesem Betrag versteckte Verwaltungskosten für
Befliegung und Kartierung enthalten sind und Kosten der Bauwerke für
kommunale Regenwassersammel- und Abwasserreinigungsanlagen in der
Dietenhäuser Strasse Weilmünsters – die nicht mit dem
Stadtviertel des Klägers in Zusammenhang stehen – irregulär
umgelegt werden sollen. Demgegenüber bewegen sich die geforderten
Vorauszahlungsbeträge für Abwasserreinigung mit einer Grundgebühr
von 45,72 Euro und einer Abwasserreinigungsgebühr von 66,25 Euro im
akzeptablen Bereich.
Geklagt
wird hier insbesondere (siehe Teil 2 der Klage) gegen die erstmalige
Erhebung einer Niederschlagswassergebühr für 166 qm Dachfläche in
Höhe von 118,37 Euro (0,71 Euro / qm).
Desweiteren
beinhaltet die Wassergebührenrechnung für den Haushalt des Klägers
erstmals einen für 2015 auf 365 % erhöhten Grundsteuer-Hebesatz in
Höhe von 146,04 Euro, obwohl seit 1970 eine Grundsteuerbefreiung für
den Haushalt des Klägers besteht. Diese vereinbarte
Grundsteuerbefreiung war Teil des Angebotes der Gemeinde Weilmünster
(Dr. Ernst Löw MdL, Waldemar Windmeier / Bürgermeister) an die
Familie Zanger/Weilrod, sich mit derer damaligen
Optisch-feinmechanischen Fabrik und Wohnhäusern auf dem Areal
Schulhaus Nassauer Strasse 23, 23a, 23b neu anzusiedeln. Letzteres
weist darauf hin, daß Teile der Weilmünsterer
Gemeindeadministration nach der Beseitigung von Rosemarie Zanger per
Zwangsvollstreckung den weiterbestehenden ursprünglichen
Grundkonsens mit ihren Nachkommen endgültig beenden will.
3.C.
Antrag
Es
wird beantragt, Herrn Norbert Dressler und Frau Karin Schönbach bei
gekürzten Bezügen in den sofortigen Ruhestand zu versetzen.
Die
Gemeinde Weilmünster verpflichtet sich, zukünftig nicht mehr zu
versuchen, dem Haushalt des Klägers überhöhte Wassergebühren zu
berechnen.
Gezeichnet
Peter
Zanger / CID Institut,
Weilmünster,
14. Februar 2015
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